Was für Oasen Ausgleichsflächen sein können, erlebten wir auf einer Exkursion hier bei uns im Münsterland.
Was Ausgleichsflächen sind, habe ich recherchiert:
Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft bei Eingriffen in die Natur durch bestimmte Vorhaben (Straßenbau, Gewerbeansiedlung).
Es stehen sich bei Vorhaben, die einen solchen Eingriff darstellen, zwei entgegengesetzte Interessen gegenüber: zum einen das Interesse des Vorhabenträgers an der Durchführung seines Projektes, zum anderen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (hier insbesondere: geringstmöglicher „Verbrauch von Natur und Boden“). Ob ein bestimmtes Vorhaben überhaupt einen Eingriff darstellt, ist als unbestimmter Rechtsbegriff von der Behörde zu entscheiden. In der Regel sind Listen typischer Vorhaben im Gebrauch, wo bei den darauf verzeichneten Vorhaben regelmäßig von einem Eingriff im Sinne des Gesetzes ausgegangen wird. Die Ländergesetze – z. B. das Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) – regeln teilweise im Einzelnen, welche Vorhaben als Eingriffe gelten oder grundsätzlich nicht als Eingriffe anzusehen sind.
Ausgleichspflicht
Die sich aus dem Eingriff ergebenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind funktional auszugleichen, oder es sind gleichwertige andere Aufwertungen vorzunehmen.
Kompensationsmaßnahmen
Die Kompensation der Beeinträchtigungen lässt sich erreichen:
- durch Ausgleich (Kompensation im räumlich und funktionalem Zusammenhang): Die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes wird am selben Ort zeitnah durch eine andere Maßnahme verbessert. Beispiel: Durch die Versiegelung eines Straßenneubaus wird die Grundwasserneubildung verringert. In unmittelbarer Nähe wird eine alte Straße auf derselben Fläche abgebaut (Rückbau). Dieselbe Menge Regenwasser kann versickern, die Beeinträchtigung der Funktion ist ausgeglichen.
- durch Ersatz (Kompensation durch in der Regel nicht-funktionale, aber „gleichwertige“ Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang, nur in schwierigen Fällen nicht im räumlichen Zusammenhang.): Natur und Landschaft werden an anderer Stelle (weit entfernt) verbessert oder eine andere Funktion wird in der Nähe aufgewertet. Statt des Rückbaus werden beispielsweise Bäume gepflanzt oder der Rückbau findet woanders statt. Es können aber auch Baumpflanzungen an anderer Stelle stattfinden. Ersatzmaßnahmen sollen mit der einschlägigen Landschaftsplanung übereinstimmen.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden häufig als Kompensationsmaßnahmen zusammengefasst.
In der Praxis ist das größte Problem bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen häufig, dass entsprechende Grundstücke nicht zur Verfügung stehen. Da der Verursacher des Eingriffs für den Ausgleich zuständig ist, muss auch dieser (und nicht etwa die Behörde) diese Grundstücke bereitstellen. Kann er dies nicht, bieten sog. Flächenpools einen Ausweg (§ 16 BNatSchG Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen). Kompensationsflächen und -maßnahmen können in solchen Pools zusammengefasst werden. Der Oberbegriff „Pools“ wird in der Praxis in verschiedenen Formen umgesetzt:
- Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, können in Katastern zusammengefasst werden. In diesem Fall wird meist die Eignung und Verfügbarkeit der Flächen vorgeprüft, aber es werden noch keine konkreten Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen unternommen. Ein räumlicher Zusammenhang der Flächen ist nicht unbedingt erforderlich
- Es können – meist zusammenhängende – Flächen bereits für Kompensationsmaßnahmen gesichert werden, z. B. durch Erwerb. Ziel ist hier oft, komplexe Naturschutzmaßnahmen auf zusammenhängenden Flächen zu ermöglichen
- Wenn auf Poolflächen bereits im Voraus Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, spricht man von „Flächen- und Maßnahmenbevorratung“.
absolut guter Lichtblickbeitrag vor dem Hintergrund des vom Potsdamer Institut für Klimafolgeforschung (PIK genannt) konstatierten Artensterbens! Davon braucht es zunehmend mehr, denn das Artenvielfaltssystem ist laut PIK „gekippt“.