Was wird aus alten PV-Anlagen (SFV)

SFV

Ausgangslage

Zu Beginn des Jahres 2022 werden in Deutschland ca. 24.000 Solarstromanlagen mit einer Gesamtleistung von immerhin 62 MW aus der 20jährigen EEG-Vergütungszeit fallen. Wir beim SFV sind davon überzeugt, dass es aus Gründen des Klima‐ und Ressourcenschutzes wesentlich ist, intakte Solartechnik auch über den gesetzlichen Vergütungszeitraum von 20 Jahren hinaus zu betreiben. Das entspricht auch dem Willen von Anlagenbetreiber:innen, die in zahlreichen Gesprächen und E-Mails den ökologischen Nutzen ihrer Anlagen aufzeigen und anhand von Ertragsdaten darlegen, dass die vorhandene Technik auch weiterhin ein leistungsfähiger Bestandteil einer solaren Energieversorgung sein kann.

Wir haben uns dafür stark gemacht, dass in Aachen – dem Heimatort der Bundesgeschäftsstelle – eine Umrüstungspauschale für Ü20-Anlagen ausgeschüttet wird. In Städten wie z.B. Kassel oder Tübingen gibt es ähnliche Initiativen.

Den Ü20-Anlagenbetreiber:innen werden darüber hinaus viele Fragen sprichwörtlich unter den Nägeln brennen: Darf ich den Strom weiterhin in das öffentliche Stromnetz speisen? Welche Vergütung darf ich erwarten? Kann der Solarstrom eigenverbraucht werden? Lohnt sich das, oder sollte man die Ü20-Anlage lieber abbauen? Wie sieht es mit der Steuer aus?

In diesem Artikel haben wir wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.

Setzen Sie sich mit uns für den Erhalt der Ü20-Anlagen ein. Wir werden uns weiterhin dafür stark machen, den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen abzusichern und den Gesetzgeber auf Probleme aufmerksam machen.

Was bringt 2022 für Ü20-Anlagen?

Alle ausgeförderten Anlagen können genau wie die Anlagen, die bereits 2021 aus der Vergütung gefallen sind, als Volleinspeiseanlagen betrieben oder auf Eigenverbrauch umgerüstet werden. Der Anspruch auf Netzanschluss, sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung bleibt bestehen.

Auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber kann man regelmäßig verfolgen, wie sich die Marktwerte für Erneuerbare Energien am Spotmarkt entwickeln. Der daraus errechnete Jahresmarktwert ist Grundlage für die Vergütung für netzeingespeisten Strom aus ausgeförderten Anlagen.

In 2021 lagen die Monatsmarktwerte deutlich über dem Durchschnitt des Jahres 2020. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass damit für Ü20-Anlagen ein höherer Jahresmarktwert erzielt wird als Anfang 2021 noch angenommen. Anlagenbetreiber:innen können mit ca. 7,5 – 8,5 Ct/kWh rechnen.

Das hat Auswirkungen auf die Jahresendabrechnung der Netzeinspeisung für Anlagen, die zum 1.1.2021 aus der 20-jährigen EEG-Vergütung gefallen sind. Da für 2021 bisher Abschlagszahlungen in Anlehnung an den Jahresmarktpreis 2020 gewährt worden, können die Ü20-Anlagenbetreiber:innen bei der Endabrechnung mit Nachzahlungen rechnen. Statt 2,48 Ct/kWh wird es nach den oben genannten Prognosen ca. das Dreifache geben. In Abzug kommendann noch Stromvermarktungskosten von 0,4 Ct/kWh.

Die neuen Netzeinspeise-Abschläge für 2022 richten sich nach dem neuen Jahresmarktpreis von 2021. Diese gelten dann für alle Ü20-Anlagen, auch für solche, die zum 1.1.2022 neu hinzukommen.

Auch die Stromvermarktungskosten sinken in 2022. Die Höhe bestimmt sich nach Regelungen der Erneuerbaren-Energien-Verordnung und ebenso von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. In 2022 betragen die Abzüge nur noch 0,184 Ct/kWh.

Das sind zunächst gute Nachrichten – allerdings bleibt das Risiko. Sollten die Jahresmarktpreise am Ende des Jahres 2022 an der Strombörse geringer ausfallen, müssen die Anlagenbetreiber:innen bei der Endabrechnung für 2022 mit Rückforderungen rechnen. Und das gilt Jahr für Jahr – bis spätestens Ende 2027. Dann erlischt nach derzeitiger Rechtslage die EEG-Vergütungspflicht für alle Ü20-Anlagen.

Beispielrechnung 2-kW-Anlage für 2021

Volleinspeisung

Stromertrag: 1800 kWh
Einnahmen Volleinspeisung: ca. 130 – 150 €
Ausgaben Zählergebühr: 20 €
Ausgaben Wartung, Versicherg: 100 €
Ergebnis: 10 –  30 €

Bei der Umrüstung auf Eigenversorgung verbessert sich der geldwerte Vorteil. Die Kosten für die Umrüstung der Messstelle (ggf. neuer Zählerkasten) oder Rücklagen für den finalen Abbau der Anlage wurden in der nachfolgenden Tabelle nicht mit berücksichtigt.  Der geldwerte Vorteil entsteht durch die Reduzierung Strombezug im Beispiel für 600 kWh (bei 30% Eigenverbrauch und 30 Ct/kWh Strombezugskosten).

Stromertrag: 1800 kWh
geldwerter Vorteil Eigenverbrauch: 180 €
Einnahmen bei 60 % Einspeisung: ca. 90 – 100 €
Ausgaben Zählergebühr: 40 €
Ausgaben Wartung, Versicherg: 100 €
Ergebnis: 130 – 140 €

Vorgaben und Kosten für Messstellen

Die Bundesregierung hat bereits im September 2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verabschiedet. Dort wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Zählern und Vorgaben zum schrittweisen Austausch der heutigen Zähler gegen moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme getroffen. Für Ü20-Anlagen bis 7 kW ist in der Regel kein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich.

Der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, sofern dieser geeicht ist.

Wenn der Netzbetreiber auf eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler) für die Abrechnung besteht, kann man auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen leider nicht widersprechen. Wenn der Zählerschrank geeignet ist, kann für Einbau und Betrieb eines neuen Digitalzählers vom Netzbetreiber maximal 20 € brutto pro Jahr in Rechnung gestellt werden. Sollte der Zählerschrank nicht geeignet sein, könnte es in Einzelfällen teuer werden. Die Anlagenbetreiber:innen bleiben dann auf den Zusatzkosten sitzen.

Wenn die Anlage auf Eigenversorgung umgerüstet wird, muss ein Zweirichtungszähler genutzt werden, der vom Netzbetreiber gestellt wird. Ein Erzeugungszähler ist in aller Regel nicht erforderlich, sofern die Eigenverbrauchseinnahmen nicht aus Steuerpflichten erfasst werden müssen. Wenn der Strom an mehrere Dritte weitergereicht wird, ist der Erzeugungszähler zur Abrechnung verpflichtend. Auch hier gilt: Die Einbaukosten für den Zähler trägt der Netzbetreiber und rechnet sie über die Grundgebühren des Zählers ab. Ein neuer Zählerschrank muss vom Anlagenbetreiber finanziert werden.

EEG-Umlage auf Eigenversorgung

Der Eigenverbrauch aus Anlagen bis einschließlich 30 kWp unterliegt nicht der EEG-Umlagepflicht – unabhängig vom Alter der Anlage.

Das betrifft ca. 99 % aller Anlagen. Diese Regelung ist zeitlich unbegrenzt – also nicht in Anlehnung auf den Vergütungsanspruch bis Ende 2027 eingeschränkt.

Für alle größeren Anlagen und höheren Stromverbräuche am Standort gilt die verminderte EEG-Umlagepflicht von 40%. Bedingung hierfür: Der Strom muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Anlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz verbraucht werden. Ebenso bleibt für die EEG-Umlagebefreiung noch die Pflicht zur Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Eigenverbraucher bestehen. Die Lieferung an Dritte bleibt zu 100% EEG-Umlage-pflichtig. Die EEG-Umlage für 2022 beträgt 3,723 Ct/kWh.

Ü20-Anlagen und die Steuer

Da für Strom aus Ü20-Anlagen weiterhin Einnahmen erzielt werden können, müssen diese in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Betriebsausgaben für Wartung, Versicherung und Zähler können gegengerechnet werden.

In einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium am 29. Oktober 2021 dargelegt, dass auch bei Ü20-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gesetzt wurden, die Vereinfachungsregel beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann. Die Ü20-Anlage wird dann als “Liebhaberei” eingestuft. Einnahmen müssen nicht mehr bei der Einkommensteuer angegeben werden. Alle stillen Reserven zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 Euro zu bewerten.

Wichtig: Der Antrag auf Liebhaberei muss im ersten Jahr nach Auslauf der EEG-Einspeisevergütung gestellt werden. Alle Anlagenbetreiber:innen, deren Anlage bereits zum 1.1.2021 aus der EEG-Einspeisevergütung gefallen ist, müssen deshalb schnell handeln und noch bis 31.12. diesen Jahres die Vereinfachungsregel zur Einkommensteuer beim zuständigen Finanzamt beantragen. Ansonsten ist die Vereinfachung verwirkt.

Es ist außerdem zu beachten, dass in der Umsatzsteuererklärung der Eigenverbrauch in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe ebenfalls zu versteuern ist. Wer das vermeiden möchte, kann beim Finanzamt zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Bei Kleinunternehmerregelung und zugleich Liebhaberei ist eine PV-Anlage dann ganz ohne Finanzamt möglich!

Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2021 – kurz zusammengefasst

  • Für jede Kilowattstunde, die in das öffentliche Netz eingespeist wird, kann eine Vergütung in Höhe des Jahresmarktpreises (§  23b (1) EEG 2021) beansprucht werden.
  • Von dem Jahresmarktpreis ist der Stromvermarkungpreis abzuziehen. (§ 53 (2) EEG 2021)
  • Der Anteil der Stromvermarktungskosten verringert sich um die Hälfte, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. (§ 53 (2) EEG 2021). Diese Option wird für Anlagen über 7 kWp interessant sein.
  • Die Vergütungsregel gilt für alle Anlagen, unabhängig davon, in welchem Jahr sie aus der Vergütung fallen, bis maximal 31.12.2027 (§ 25 (2) Nr. 1 EEG 2021)
  • Sie ist auf Anlagen bis zu 100 kWp beschränkt. (§ 21 (1) Nr. 3b EEG 2021)
  • Wenn Strom aus einer Ü20-Anlage selbst verbraucht wird, wird keine EEG-Umlage fällig, wenn die Anlagenleistung nicht größer als 30 kWp ist. (§ 61 b (2) EEG 2021)
  • wird 40 % der EEG-Umlage fällig, wenn die Anlagenleistung größer 30 kWp ist (§ 61b (1) EEG 2021)

Fazit: Der Gesetzgeber muss dringend nachbessern!

Die Einspeisevergütung an dem jeweiligen Jahresmarktpreis des Vorjahres zu bemessen und – unabhängig vom zeitlichen Ende der EEG-Förderung – bis maximal 31.12.2027 zu beschränken, halten wir noch immer für unzureichend.

Es ist nicht einzusehen, warum Anlagenbetreiber:innen mit den Risiken für den Betrieb völlig intakter, für den Klimaschutz so wichtiger Erzeugungsanlagen allein gelassen werden. Diese Ausgaben steigen, wenn zusätzliche Investitionen für die Umrüstung auf Eigenversorgung und ggf. für neue Zählerschränke erforderlich werden. Den Jahresmarktwert als Basis einer Wirtschaftlichkeit zu nehmen, birgt unkalkulierbare Risiken. Auch die zeitliche Begrenzung bis 2027 nicht zufriedenstellend.

Wenn die Gesetzgebung die Probleme nicht löst, wird das Interesse zunehmend schwinden, funktionstüchtige ausgeförderte Anlagen weiter zu betreiben. Das gilt insbesondere für Betreiber:innen solcher Anlagen, die in den kommenden Jahren aus der Vergütung fallen und für die nur wenige Jahre bleiben, um Umrüstkosten etc. zu refinanzieren. Zum Ende 2026 sind das in Summe immerhin 2,8 GWp, die dann nach heutiger Gesetzgebung keinen Vergütungsanspruch mehr geltend machen können.

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